![]() |
|
|
|
Satzung § 1 Name,
Rechtsform, Sitz 1. Die Feuerwehren in den Ländern Deutschlands
bilden eine Vereinigung mit dem Namen "Deutscher Feuerwehrverband". 2. Der
Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. 3. Der Verband verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, ist
selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. 4. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen. 5. Der
Verband verhält sich in religiösen, parteipolitischen und tarifrechtlichen
Fragen neutral. 6. Sitz
des Deutschen Feuerwehrverbandes ist Bonn. 7. Der Deutsche Feuerwehrverband ist Rechtsnachfolger
des im Jahre 1853 gegründeten und 1938 aufgelösten Deutschen Feuerwehrverbandes. § 2
Deutsche Jugendfeuerwehr Die Jugendfeuerwehren innerhalb der ordentlichen Mitglieder
des Deutschen Feuerwehrverbandes bilden die "Deutsche Jugendfeuerwehr". § 3
Zweck und Aufgabe Der Deutsche Feuerwehrverband 1. vertritt
die Belange der Feuerwehren auf Bundesebene, 2. fördert den Brand-, Umwelt- und Katastrophenschutz,
die technische Hilfeleistung sowie den Rettungsdienst, 3. fördert die nationale und internationale
Zusammenarbeit im Brand-, Umwelt- und Katastrophenschutz, die technische
Hilfeleistung sowie den Rettungsdienst, 4. betreut und fördert die Jugendarbeit und
die Alters- und Ehrenabteilung der Feuerwehren, das Musikwesen, den
Sport der Feuerwehren sowie die Brandschutzerziehung, die Brandschutzaufklärung
und Brandschutzforschung, 5. unterstützt
die Aus- und Fortbildung sowie den Austausch feuerwehrtechnischer
Erfahrungen, 6. betreibt
Öffentlichkeitsarbeit für die Feuerwehren, 7. betätigt
sich auf kulturellen und sozialen Gebieten und unterstützt insoweit
die Mitglieder, 8. betreibt
und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen, 9. erkennt besondere Leistungen an und zeichnet
verdiente natürliche und juristische Personen aus. § 4
Durchführung der Aufgaben Die in § 3 genannten Aufgaben werden 1. durch
die satzungsgemäßen Organe, 2. durch
die Facharbeit, 3. durch
Bildung von Arbeitsgemeinschaften, 4. durch
die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Körperschaften, 5. durch
Zusammenarbeit mit anderen Gremien, 6. durch
öffentlichkeitswirksame Aktivitäten erledigt. § 5
"Deutscher Feuerwehrtag" / Emblem 1. Die repräsentative Veranstaltung des Deutschen
Feuerwehrverbandes ist der "Deutsche Feuerwehrtag". 2. Das Abzeichen des Deutschen Feuerwehrverbandes
ist der stilisierte Feuerwehrhelm mit Nackenleder in den Farben blau/rot/gold;
in dem roten Feld befinden sich die Abkürzungsbuchstaben DFV in goldener
Schrift. Das Abzeichen ist gesetzlich geschützt. § 6
Mitglieder 1. Ordentliche
Mitglieder können werden 1.1 die Landesfeuerwehrverbände oder Landesgruppen
als Gesamtvertretung der Feuerwehren in Deutschland (eine Landesgruppe
kann als Gesamtvertretung eines Bundeslandes nur Mitglied werden,
wenn kein Landesfeuerwehrverband besteht), 1.2 die auf Bundesebene zur "Sparte Berufsfeuerwehr"
zusammengeschlossenen Berufsfeuerwehren, einschließlich der berufsfeuerwehrähnlichen
Feuerwehren der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte, unabhängig
davon, ob sie auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene Mitglied im Deutschen
Feuerwehrverband sind. Diese Feuerwehren werden durch ihre Leiter
vertreten, 1.3 die auf Bundesebene zur "Sparte Werkfeuerwehr"
zusammengeschlossenen Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren, unabhängig
davon, ob sie auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene Mitglied im Deutschen
Feuerwehrverband sind. Diese Feuerwehren werden durch ihre Leiter
vertreten. Die unter § 6 Abs. 1.2 und Abs. 1.3 genannten Feuerwehren
können eine unmittelbare Mitgliedschaft in den Sparten nur dann erwerben,
wenn auf Kreis- oder Landesebene eine entsprechende Mitgliedschaft
nicht möglich ist. 2. Fördernde Mitglieder können natürliche
und juristische Personen, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen
sowie privaten Rechts werden. 3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten
ernannt werden, die besondere Leistungen für den Verband erbracht
haben. § 7
Aufnahme, Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die
Aufnahme eines Mitgliedes gemäß § 6 Abs. 1 und 2 ist schriftlich zu
beantragen. 2. Die
Mitgliedschaft von Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 endet durch 2.1 Austritt, 2.2 Ausschluß, 2.3 Auflösung
des Deutschen Feuerwehrverbandes. 3. Die Mitgliedschaft von Mitgliedern gemäß
§ 6 Abs. 2 und 3 endet auch durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit
oder Auflösung der Gesellschaft/Körperschaft. 4. Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres
erfolgen. Er muß mindestens sechs Monate vorher dem Präsidenten durch
eingeschriebenen Brief erklärt werden. 5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es seine Pflichten nicht erfüllt, in grober Weise gegen die Interessen
des Deutschen Feuerwehrverbandes verstößt oder durch sein Verhalten
in anderer Weise das Ansehen des Verbandes oder der Feuerwehren schädigt.
Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung kann das Mitglied
beim Präsidenten Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende
Wirkung. § 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die
Mitglieder haben das Recht und die Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen
dieser Satzung. 2. Sie
haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung. 3. Sie
haben Recht auf Information und Pflicht zur Information. 4. Sie haben Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen
des Deutschen Feuerwehrverbandes im Rahmen dieser Satzung. 5. Die Mitglieder unterstützen die satzungsgemäßen
Aufgaben des Deutschen Feuerwehrverbandes in ihrem Zuständigkeitsbereich. 6. Die
Mitglieder führen an den Deutschen Feuerwehrverband die festgesetzten
Beiträge ab. § 9
Beiträge 1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen Beiträge
für ihre aktiven (im Sinne der Ländergesetze) Feuerwehrangehörigen. Für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr
und der Alters- bzw. Ehrenabteilungen sind keine Beiträge zu entrichten. 2. Die
fördernden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen. 3. Die
Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig. § 10
Organe 1. Organe
des Deutschen Feuerwehrverbandes sind 1.1 die
Delegiertenversammlung, 1.2 das
Präsidium, 1.3 der
Verbandsausschuß, 1.4 der
Vorstand, 1.5 der
Beirat. 2. Die
Mitglieder der Organe müssen geschäftsfähig sein. 3. Die Mitglieder der Organe scheiden mit
Vollendung des 65. Lebensjahres aus ihren Ämtern im Deutschen Feuerwehrverband
aus. 4. Jedes
Organ gibt sich eine Geschäftsordnung. 5. Zu den
Tagungen der Organe können weitere Personen eingeladen werden. § 11
Delegiertenversammlung 1. Die
Delegiertenversammlung besteht aus 1.1 den
Delegierten, 1.2 dem
Präsidium, 1.3 den
Landes-Jugendfeuerwehrwarten. 2. Sind ein oder mehrere Mitglieder der Bundesjugendleitung
gleichzeitig Landes-Jugendfeuerwehrwarte, tritt jeweils der nach der
Jugendordnung des Mitglieds bestimmte Stellvertreter an seine Stelle. 3. Die ordentlichen Mitglieder stellen je
angefangene 7.500 aktive Feuerwehrangehörige, für die im abgelaufenen
Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden sind, einen Delegierten. 4. Die Delegiertenversammlung ist durch den
Präsidenten bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre mit einer
Frist von acht Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der
Zeit und des Ortes und unter möglichst gleichzeitiger Zusendung der
Unterlagen einzuberufen. 5. Der Präsident kann eine außerordentliche
Delegiertenversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder, sofern diese zusammen
mindestens 25 % der Feuerwehrangehörigen nach § 11 Abs. 3 vertreten,
schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird. 6. Stimmenhäufung
ist unzulässig. § 12
Aufgaben der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung 1. beschließt
über 1.1 alle
wesentlichen Verbandsangelegenheiten, 1.2 Satzungsänderungen, 1.4 die
Beiträge der ordentlichen Mitglieder, 1.5 die
Auflösung des Deutschen Feuerwehrverbandes, 2. nimmt
die Berichte 2.1 des
Präsidenten und der Vizepräsidenten, 2.2 der
Deutschen Jugendfeuerwehr, 2.3 aus
der Facharbeit entgegen, 3. wählt 3.1 den
Präsidenten, 3.2 die
fünf Vizepräsidenten, 3.3 die drei Kassenprüfer für zwei Geschäftsjahre,
die nicht dem Präsidium oder den hauptberuflichen Kräften des Verbandes
angehören dürfen, 4. entscheidet
über 4.1 die
Abwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten, 4.2 über
die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 4.3 bei
Widerspruch über den Ausschluß von Mitgliedern, 4.4 über
Ort und Zeit 4.4.1 der
nächsten Delegiertenversammlung, 4.4.2 des
nächsten "Deutschen Feuerwehrtages", 5. erläßt
Richtlinien für die Beantragung und Verleihung 5.1 des
Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes, 5.2 der
Deutschen Feuerwehr-Ehrenmedaille, 5.3 der
Ehrennadel des Deutschen Feuerwehrverbandes, 5.4 der
Medaille für internationale Zusammenarbeit, 5.5 der
Ehrennadel der Deutschen Jugendfeuerwehr, 5.6 sonstiger
Ehrungen. § 13
Präsidium 1. Das
Präsidium besteht aus 1.1 dem
Verbandsausschuß, 1.2 den
stellvertretenden Bundes-Jugendleitern, 1.3 den
Delegierten. 2. Die ordentlichen Mitglieder stellen je
angefangene 40.000 aktive Feuerwehrangehörige, für die im abgelaufenen
Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden sind, einen Delegierten. 3. Das Präsidium ist durch den Präsidenten
bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist
von sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit
und des Ortes und unter möglichst gleichzeitiger Zusendung der Unterlagen
einzuberufen. 4. Der Präsident kann eine außerordentliche
Tagung des Präsidiums einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder, sofern diese zusammen
mindestens 25 % der Feuerwehrangehörigen nach § 11 Abs. 3 vertreten,
schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird. § 14
Aufgaben des Präsidiums 1. Das
Präsidium beschließt 1.1 über alle Verbandsangelegenheiten, soweit
sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind, 1.2 über
die Facharbeit, 1.3 über
eingebrachte Anträge, 1.4 über
den Ausschluß von Mitgliedern, 1.5 eine
Kassenordnung, 1.6 die
Reisekostenordnung für den Deutschen Feuerwehrverband, 1.7 über
die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters, 1.8 den
Haushalts- und Stellenplan, 1.9 über
den Kassen- und Prüfbericht. 2. Das
Präsidium nimmt die Berichte 2.1 des
Präsidenten und der Vizepräsidenten, 2.2 der
Deutschen Jugendfeuerwehr, 2.3 aus
der Facharbeit entgegen. 3. Das
Präsidium bestätigt 3.1 die
Jugendordnung, 3.2 die
Wahlen des Bundes-Jugendleiters und seiner Stellvertreter, 3.3 den
Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Deutschen Jugendfeuerwehr. 4. Das
Präsidium erarbeitet 4.1 die
Vorschläge für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten, 4.2 die
Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 4.3 die
Vorlagen für die Delegiertenversammlung, 4.4 die
Planungen für den "Deutschen Feuerwehrtag", 4.5 die
Richtlinien für die Beantragung und Verleihung 4.5.1 des
Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes, 4.5.2 der
Deutschen Feuerwehr-Ehrenmedaille, 4.5.3 der
Ehrennadel des Deutschen Feuerwehrverbandes, 4.5.4 der
Medaille für internationale Zusammenarbeit, 4.5.5 der
Ehrennadel der Deutschen Jugendfeuerwehr, 4.5.6 sonstiger
Ehrungen. § 15
Verbandsausschuß 1. Der
Verbandsausschuß besteht aus 1.1 dem
Vorstand, 1.2 dem
Bundes-Jugendleiter oder Vertreter, 1.3 den
Vorsitzenden oder Vertretern der Ordentlichen Mitglieder. 2. Der Verbandsausschuß wird durch den Präsidenten
bei Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Geschäftsjahr mit einer Frist
von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit
und des Ortes und unter möglichst gleichzeitiger Zusendung der Unterlagen
einberufen. 3. Der Präsident muß eine außerordentliche
Tagung des Verbandsausschusses einberufen. Dieses geschieht, wenn
es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Vizepräsidenten oder vier Mitgliedern des Verbandsausschusses,
sofern diese zusammen mindestens 25 % der Feuerwehrangehörigen nach
§ 11 Abs. 3 vertreten, schriftlich unter Angabe des Zwecks und des
Grundes verlangt wird. § 16
Aufgaben des Verbandsausschusses 1. Der
Verbandsausschuß beschließt über 1.1 alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie
nicht der Delegiertenversammlung oder dem Präsidium vorbehalten sind, 1.2 die
Aufnahme von Mitgliedern, 1.3 die
Bildung von Arbeitsgemeinschaften, 1.4 die
Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Körperschaften, 1.5 die
Zusammenarbeit mit anderen Gremien, 1.6 eingebrachte
Anträge, 1.7 die
Berufung der Mitglieder des Beirates und Bestellung dessen Vorsitzenden. 2. Der
Verbandsausschuß nimmt die Berichte 2.1 des
Präsidenten und der Vizepräsidenten, 2.2 der
Deutschen Jugendfeuerwehr, 2.3 aus
der Facharbeit entgegen. 3. Der
Verbandsausschuß ist zu informieren und anzuhören 3.1 vor
der Einstellung des Bundesgeschäftsführers und seines Stellvertreters, 3.2 vor
der Entlassung des Bundesgeschäftsführers und seines Stellvertreters. 4. Der
Verbandsausschuß erarbeitet Vorschläge für 4.1 alle
Verbandsangelegenheiten, 4.2 die
Facharbeit, 4.3 den
Ausschluß von Mitgliedern, 4.4 eine
Kassenordnung, 4.5 die
Reisekostenordnung für den Deutschen Feuerwehrverband, 4.6 die
Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters, 4.7 den
Haushalts- und Stellenplan, 4.8 die
Tagungen des Präsidiums, 4.9 öffentlichkeitswirksame
Aktivitäten. § 17
Vorstand 1. Der
Vorstand besteht aus 1.1 dem
Präsidenten, 1.2 den
fünf Vizepräsidenten. 2. Von den Vizepräsidenten ist je einer aus
der "Sparte Berufsfeuerwehr" und der "Sparte Werkfeuerwehr"
zu stellen, die auch das Vorschlagsrecht haben. 3. Der
Präsident benennt einen der Vizepräsidenten zu seinem ständigen Vertreter. 4. Der Präsident und die fünf Vizepräsidenten
sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident, bei seiner Verhinderung
sein Stellvertreter, und ein Vizepräsident vertreten den Verband gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich. 5. Der Präsident und die fünf Vizepräsidenten
werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. 6. Für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes
ist eine Nachwahl spätestens in der nächsten Delegiertenversammlung
vorzunehmen. Die Nachwahl gilt für die volle Wahlzeit. 7. Der Vorstand ist durch den Präsidenten
bei Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Geschäftsjahr, mit einer
Frist von zwei Wochen, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung,
der Zeit und des Ortes und unter möglichst gleichzeitiger Zusendung
der Unterlagen einzuberufen. 8. Der Präsident kann eine außerordentliche
Tagung des Vorstandes einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Vizepräsidenten schriftlich unter Angabe des Zwecks und
des Grundes verlangt wird. § 18
Aufgaben des Vorstandes 1. Der
Vorstand 1.1 führt die laufenden Geschäfte, soweit sie
nicht dem Präsidenten übertragen sind und satzungsmäßig nicht zu
den Aufgaben anderer Organe gehören, 1.2 führt
die Beschlüsse der Organe aus, 1.3 stellt
ein und entläßt die hauptamtlichen Kräfte des Verbandes, 1.4 erläßt
die Dienstordnung für die Bundesgeschäftsstelle, 1.5 gibt
sich eine Zuständigkeits- und Kompetenzordnung 1.6 ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare
Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu
entscheiden und hat diese Entscheidung dem zuständigen Organ auf der
nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen. 2. Der
Präsident 2.1 leitet und repräsentiert den Deutschen
Feuerwehrverband, soweit nach dieser Satzung nicht andere Zuständigkeiten
bestimmt sind, 2.2 ist
Vorgesetzter aller hauptamtlichen Kräfte des Verbandes, 2.3 beruft
im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ Funktionsträger, 2.4 hat
das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, 2.5 kann
an allen Tagungen des Verbandes teilnehmen, 2.6 verleiht verdienten Männern und Frauen
das "Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz" und die Verbandsauszeichnungen. 3. Die
Vizepräsidenten 3.1 üben die ihnen nach der Zuständigkeits-
und Kompetenzordnung (§ 18 Abs. 1.5) übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich
aus, 3.2 können
an allen Tagungen des Verbandes teilnehmen. § 19
Beirat 1. Der
Beirat berät den Deutschen Feuerwehrverband in allen Aufgaben nach
seiner Satzung. 2. In den Beirat werden Persönlichkeiten
berufen, die durch Kenntnisse und Erfahrungen in besonderer Weise
geeignet und gewillt sind, an dieser Aufgabe mitzuwirken. § 20
Geschäftsführung 1. Die Bundesgeschäftsstelle hat ihre Aufgaben
gemäß der Dienstordnung nach § 18 Abs. 1.4 zu erledigen. 2. Die
Kassenführung richtet sich nach der Kassenordnung gemäß § 14 Abs.
1.6. 3. Der Bundesgeschäftsführer leitet die Bundesgeschäftsstelle;
er ist unmittelbarer Vorgesetzter der hauptamtlichen Mitarbeiter der
Bundesgeschäftsstelle. 4. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 21
Abstimmungen, Wahlen, Niederschriften 1. Beschlußfähigkeit 1.1 Die
Organe sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten
vertreten ist. 1.2 Ist ein Organ nicht beschlußfähig, so ist
eine neue Tagung mit gleicher Tagesordnung binnen sechs Wochen einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmberechtigten
beschlußfähig ist. 1.3 Eine
abweichende Regelung besteht für die Verbandsauflösung gem. § 22. 2. Abstimmungen 2.1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der vertretenen Stimmen gefaßt, soweit nicht andere Stimmenverhältnisse
vorgeschrieben sind. 2.2 Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. 2.3 Auf
Antrag eines Stimmberechtigten ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. 2.4 Stimmenhäufung
ist unzulässig. 3. Wahlen 3.1 Die
Wahl des Präsidenten und der fünf Vizepräsidenten erfolgt einzeln
und schriftlich. 3.2 Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt. 3.3 Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diese
Mehrheit, so hat ein weiterer Wahlgang zu erfolgen. Gewählt ist, wer
die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist
eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten erforderlich. 4. Verfahren 4.1 Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens
zehn Wochen vor dem Versammlungstag der Delegiertenversammlung schriftlich
mit Begründung an den Präsidenten gestellt werden. Diese begründeten
Anträge müssen mit der Einladung bekanntgegeben werden. 4.2 Satzungsändernde Beschlüsse erfordern
eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen. 5. Angelegenheiten, die nur eine Gruppe
der Mitglieder gem. § 6 Abs. 1.2 und Abs. 1.3 betreffen, können nicht
gegen das Votum der anwesenden Vertreter dieser Gruppe entschieden
werden. 6. Niederschriften 6.1 Von
den Tagungen der Organe sind Ergebnisniederschriften anzufertigen. 6.2 Die Niederschriften sind allen Mitgliedern
des jeweiligen Organs möglichst binnen einer Frist von vier Wochen
zuzusenden. 6.3 Die Niederschriften gelten als genehmigt,
wenn Einwendungen nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach der
Zusendung geltend gemacht werden. Die Einwendungen sind auf der nächsten
Tagung des Organs zu behandeln. 6.4 Die
Niederschriften sind nur für den verbandsinternen Gebrauch bestimmt. § 22
Auflösung des Verbandes 1. Der Deutsche Feuerwehrverband löst sich
auf, wenn in einer hierzu einberufenen Delegiertenversammlung mindestens
drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung
anwesend sind und der Beschluß der Auflösung mit mindestens zwei Drittel
der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt wird. 2. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig,
so ist eine neue Delegiertenversammlung einzuberufen, in der der
Beschluß der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten
mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen
gefaßt wird. 3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten
bleibende Vermögen auf 3.1 den anstelle des aufgelösten Verbandes
gegründeten neuen gemeinnützigen Bundesverband der Feuerwehren, 3.2 anderenfalls auf die zu diesem Zeitpunkt
dem Verband angehörenden und als gemeinnützig anerkannten Landesfeuerwehrverbände
(gem. § 6 Abs. 1.1) aufgeteilt, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. § 23
Schlußbestimmungen 1. Dem Verbandsausschuß wird das Recht übertragen,
etwaige formale Satzungsänderungen, die das Vereinsgericht bei Eintragungen
oder das zuständige Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
verlangen sollten, vorzunehmen. Vorgenannte Satzungsänderungen sind
in der folgenden Delegiertenversammlung bekanntzugeben. 2. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben
bis zum Ablauf der sich aus dem bisherigen Satzungsrecht ergebenden
Amtszeit im Amt. ____________________________________________________________________________________ Diese Satzung wurde beim Registergericht
Bonn ins Vereinsregister Nr. 3.006 am 3. Februar 1994 eingetragen. |