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Satzung

des Deutschen Feuerwehrverbandes e.V.

[Schwerin, 24. September 1993]
i.d.F. Änderungsbeschluß 43. Delegiertenversammlung 4. November 1995 in Rödermark (§ 11 Abs. 2)

____________________________________________________________________________________

 

 

§ 1          Name, Rechtsform, Sitz

 

1.         Die Feuerwehren in den Ländern Deutschlands bilden eine Vereinigung mit dem Namen "Deutscher Feuerwehrverband".

 

2.         Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

 

3.         Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dür­fen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.         Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

5.         Der Verband verhält sich in religiösen, parteipolitischen und tarifrechtlichen Fragen neutral.

 

6.         Sitz des Deutschen Feuerwehrverbandes ist Bonn.

 

7.         Der Deutsche Feuerwehrverband ist Rechtsnachfolger des im Jahre 1853 gegründeten und 1938 aufgelösten Deutschen Feuerwehrverbandes.

 

 

§ 2          Deutsche Jugendfeuerwehr

 

Die Jugendfeuerwehren innerhalb der ordentlichen Mitglieder des Deutschen Feuerwehrverbandes bil­den die "Deutsche Jugendfeuerwehr".

 

 

§ 3          Zweck und Aufgabe

 

Der Deutsche Feuerwehrverband

 

1.         vertritt die Belange der Feuerwehren auf Bundesebene,

 

2.         fördert den Brand-, Umwelt- und Katastrophenschutz, die technische Hilfeleistung sowie den Rettungsdienst,

 

3.         fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit im Brand-, Umwelt- und Katastrophen­schutz, die technische Hilfeleistung sowie den Rettungsdienst,

 

4.         betreut und fördert die Jugendarbeit und die Alters- und Ehrenabteilung der Feuerwehren, das Musikwesen, den Sport der Feuerwehren sowie die Brandschutzerziehung, die Brandschutzauf­klärung und Brandschutzforschung,

 

5.            unterstützt die Aus- und Fortbildung sowie den Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen,


6.         betreibt Öffentlichkeitsarbeit für die Feuerwehren,

 

7.         betätigt sich auf kulturellen und sozialen Gebieten und unterstützt insoweit die Mitglieder,

 

8.         betreibt und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen,

 

9.         erkennt besondere Leistungen an und zeichnet verdiente natürliche und juristische Personen aus.

 

 

§ 4          Durchführung der Aufgaben

 

Die in § 3 genannten Aufgaben werden

 

1.         durch die satzungsgemäßen Organe,

2.         durch die Facharbeit,

3.         durch Bildung von Arbeitsgemeinschaften,

4.         durch die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Körperschaften,

5.         durch Zusammenarbeit mit anderen Gremien,

6.         durch öffentlichkeitswirksame Aktivitäten

 

erledigt.

 

 

§ 5          "Deutscher Feuerwehrtag" / Emblem

 

1.         Die repräsentative Veranstaltung des Deutschen Feuerwehrverbandes ist der "Deutsche Feuer­wehrtag".

 

2.         Das Abzeichen des Deutschen Feuerwehrverbandes ist der stilisierte Feuerwehrhelm mit Nackenleder in den Farben blau/rot/gold; in dem roten Feld befinden sich die Abkürzungsbuch­staben DFV in goldener Schrift. Das Abzeichen ist gesetzlich geschützt.

 

 

§ 6          Mitglieder

 

1.            Ordentliche Mitglieder können werden

 

1.1        die Landesfeuerwehrverbände oder Landesgruppen als Gesamtvertretung der Feuerwehren in Deutschland (eine Landesgruppe kann als Gesamtvertretung eines Bundeslandes nur Mitglied werden, wenn kein Landesfeuerwehrverband besteht),

 

1.2        die auf Bundesebene zur "Sparte Berufsfeuerwehr" zusammengeschlossenen Berufsfeuerweh­ren, einschließlich der berufsfeuerwehrähnlichen Feuerwehren der Bundeswehr und der Statio­nierungsstreitkräfte, unabhängig davon, ob sie auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene Mitglied im Deutschen Feuerwehrverband sind. Diese Feuerwehren werden durch ihre Leiter vertreten,

 

1.3        die auf Bundesebene zur "Sparte Werkfeuerwehr" zusammengeschlossenen Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren, unabhängig davon, ob sie auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene Mitglied im Deutschen Feuerwehrverband sind. Diese Feuerwehren werden durch ihre Leiter ver­treten.

Die unter § 6 Abs. 1.2 und Abs. 1.3 genannten Feuerwehren können eine unmittelbare Mitgliedschaft in den Sparten nur dann erwerben, wenn auf Kreis- oder Landesebene eine entsprechende Mitgliedschaft nicht möglich ist.


2.            Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und Körper­schaften des öffentlichen sowie privaten Rechts werden.

 

3.         Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die besondere Leistungen für den Verband erbracht haben.

 

 

§ 7          Aufnahme, Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.         Die Aufnahme eines Mitgliedes gemäß § 6 Abs. 1 und 2 ist schriftlich zu beantragen.

 

2.         Die Mitgliedschaft von Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 endet durch

2.1        Austritt,

2.2            Ausschluß,

2.3            Auflösung des Deutschen Feuerwehrverbandes.

 

3.         Die Mitgliedschaft von Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 2 und 3 endet auch durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung der Gesellschaft/Körperschaft.

 

4.         Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Er muß mindestens sechs Mo­nate vorher dem Präsidenten durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

 

5.         Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt, in grober Weise gegen die Interessen des Deutschen Feuerwehrverbandes verstößt oder durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des Verbandes oder der Feuerwehren schädigt. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung kann das Mitglied beim Präsidenten Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat auf­schiebende Wirkung.

 

 

§ 8          Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.         Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen dieser Satzung.

 

2.         Sie haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung.

 

3.         Sie haben Recht auf Information und Pflicht zur Information.

 

4.         Sie haben Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Feuerwehrverbandes im Rahmen dieser Satzung.

 

5.         Die Mitglieder unterstützen die satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Feuerwehrverban­des in ihrem Zuständigkeitsbereich.

 

6.         Die Mitglieder führen an den Deutschen Feuerwehrverband die festgesetzten Beiträge ab.

 

 

§ 9          Beiträge

 

1.         Die ordentlichen Mitglieder zahlen Beiträge für ihre aktiven (im Sinne der Ländergesetze) Feu­erwehrangehörigen.

            Für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und der Alters- bzw. Ehrenabteilungen sind keine Bei­träge zu entrichten.

 

2.         Die fördernden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen.

 

3.         Die Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.


§ 10          Organe

 

1.         Organe des Deutschen Feuerwehrverbandes sind

1.1        die Delegiertenversammlung,

1.2        das Präsidium,

1.3        der Verbandsausschuß,

1.4        der Vorstand,

1.5        der Beirat.

 

2.         Die Mitglieder der Organe müssen geschäftsfähig sein.

 

3.         Die Mitglieder der Organe scheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus ihren Ämtern im Deutschen Feuerwehrverband aus.

 

4.         Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

5.         Zu den Tagungen der Organe können weitere Personen eingeladen werden.

 

 

§ 11          Delegiertenversammlung

 

1.         Die Delegiertenversammlung besteht aus

1.1        den Delegierten,

1.2        dem Präsidium,

1.3        den Landes-Jugendfeuerwehrwarten.

 

2.         Sind ein oder mehrere Mitglieder der Bundesjugendleitung gleichzeitig Landes-Jugendfeuerwehrwarte, tritt jeweils der nach der Jugendordnung des Mitglieds bestimmte Stellvertreter an seine Stelle.

 

3.         Die ordentlichen Mitglieder stellen je angefangene 7.500 aktive Feuerwehrangehörige, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden sind, einen Delegierten.

 

4.         Die Delegiertenversammlung ist durch den Präsidenten bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre mit einer Frist von acht Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes und unter möglichst gleichzeitiger Zusendung der Unterlagen einzuberufen.

 

5.         Der Präsident kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von ei­nem Viertel der ordentlichen Mitglieder, sofern diese zusammen mindestens 25 % der Feuer­wehrangehörigen nach § 11 Abs. 3 vertreten, schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

 

6.            Stimmenhäufung ist unzulässig.

 

 

§ 12          Aufgaben der Delegiertenversammlung

 

Die Delegiertenversammlung

 

1.            beschließt über

1.1        alle wesentlichen Verbandsangelegenheiten,

1.2            Satzungsänderungen,
1.3            eingebrachte Anträge,

1.4        die Beiträge der ordentlichen Mitglieder,

1.5        die Auflösung des Deutschen Feuerwehrverbandes,


2.         nimmt die Berichte

2.1        des Präsidenten und der Vizepräsidenten,

2.2        der Deutschen Jugendfeuerwehr,

2.3        aus der Facharbeit entgegen,

 

3.         wählt

3.1        den Präsidenten,

3.2        die fünf Vizepräsidenten,

3.3        die drei Kassenprüfer für zwei Geschäftsjahre, die nicht dem Präsidium oder den hauptberuf­lichen Kräften des Verbandes angehören dürfen,

 

4.            entscheidet über

4.1        die Abwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,

4.2        über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

4.3        bei Widerspruch über den Ausschluß von Mitgliedern,

4.4        über Ort und Zeit

4.4.1          der nächsten Delegiertenversammlung,

4.4.2          des nächsten "Deutschen Feuerwehrtages",

 

5.         erläßt Richtlinien für die Beantragung und Verleihung

5.1        des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes,

5.2        der Deutschen Feuerwehr-Ehrenmedaille,

5.3        der Ehrennadel des Deutschen Feuerwehrverbandes,

5.4        der Medaille für internationale Zusammenarbeit,

5.5        der Ehrennadel der Deutschen Jugendfeuerwehr,

5.6            sonstiger Ehrungen.

 

 

§ 13          Präsidium

 

1.         Das Präsidium besteht aus

1.1        dem Verbandsausschuß,

1.2        den stellvertretenden Bundes-Jugendleitern,

1.3        den Delegierten.

 

2.         Die ordentlichen Mitglieder stellen je angefangene 40.000 aktive Feuerwehrangehörige, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden sind, einen Delegierten.

 

3.         Das Präsidium ist durch den Präsidenten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes und unter möglichst gleichzeitiger Zusendung der Unterlagen einzuberufen.

 

4.         Der Präsident kann eine außerordentliche Tagung des Präsidiums einberufen. Hierzu ist er ver­pflichtet, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder, sofern diese zusammen mindestens 25 % der Feuerwehran­gehörigen nach § 11 Abs. 3 vertreten, schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.


§ 14          Aufgaben des Präsidiums

 

1.         Das Präsidium beschließt

1.1        über alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind,

1.2        über die Facharbeit,

1.3        über eingebrachte Anträge,

1.4        über den Ausschluß von Mitgliedern,

1.5        eine Kassenordnung,

1.6        die Reisekostenordnung für den Deutschen Feuerwehrverband,

1.7        über die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters,

1.8        den Haushalts- und Stellenplan,

1.9        über den Kassen- und Prüfbericht.

 

2.         Das Präsidium nimmt die Berichte

2.1        des Präsidenten und der Vizepräsidenten,

2.2        der Deutschen Jugendfeuerwehr,

2.3        aus der Facharbeit

            entgegen.

 

3.         Das Präsidium bestätigt

3.1        die Jugendordnung,

3.2        die Wahlen des Bundes-Jugendleiters und seiner Stellvertreter,

3.3        den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Deutschen Jugendfeuerwehr.

 

4.         Das Präsidium erarbeitet

4.1        die Vorschläge für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,

4.2        die Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

4.3        die Vorlagen für die Delegiertenversammlung,

4.4        die Planungen für den "Deutschen Feuerwehrtag",

4.5        die Richtlinien für die Beantragung und Verleihung

4.5.1          des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes,

4.5.2          der Deutschen Feuerwehr-Ehrenmedaille,

4.5.3          der Ehrennadel des Deutschen Feuerwehrverbandes,

4.5.4          der Medaille für internationale Zusammenarbeit,

4.5.5          der Ehrennadel der Deutschen Jugendfeuerwehr,

4.5.6          sonstiger Ehrungen.

 

 

§ 15          Verbandsausschuß

 

1.         Der Verbandsausschuß besteht aus

1.1        dem Vorstand,

1.2        dem Bundes-Jugendleiter oder Vertreter,

1.3        den Vorsitzenden oder Vertretern der Ordentlichen Mitglieder.

 

2.         Der Verbandsausschuß wird durch den Präsidenten bei Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Geschäftsjahr mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes und unter möglichst gleichzeitiger Zusendung der Unterlagen einberufen.

 

3.         Der Präsident muß eine außerordentliche Tagung des Verbandsausschusses einberufen. Dieses geschieht, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Vizepräsidenten oder vier Mitgliedern des Verbandsausschusses, sofern diese zusammen min­destens 25 % der Feuerwehrangehörigen nach § 11 Abs. 3 vertreten, schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.


§ 16          Aufgaben des Verbandsausschusses

 

1.         Der Verbandsausschuß beschließt über

1.1        alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung oder dem Präsi­dium vorbehalten sind,

1.2        die Aufnahme von Mitgliedern,

1.3        die Bildung von Arbeitsgemeinschaften,

1.4        die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Körperschaften,

1.5        die Zusammenarbeit mit anderen Gremien,

1.6            eingebrachte Anträge,

1.7        die Berufung der Mitglieder des Beirates und Bestellung dessen Vorsitzenden.

 

2.         Der Verbandsausschuß nimmt die Berichte

2.1        des Präsidenten und der Vizepräsidenten,

2.2        der Deutschen Jugendfeuerwehr,

2.3        aus der Facharbeit

            entgegen.

 

3.         Der Verbandsausschuß ist zu informieren und anzuhören

3.1        vor der Einstellung des Bundesgeschäftsführers und seines Stellvertreters,

3.2        vor der Entlassung des Bundesgeschäftsführers und seines Stellvertreters.

 

4.         Der Verbandsausschuß erarbeitet Vorschläge für

4.1        alle Verbandsangelegenheiten,

4.2        die Facharbeit,

4.3        den Ausschluß von Mitgliedern,

4.4        eine Kassenordnung,

4.5        die Reisekostenordnung für den Deutschen Feuerwehrverband,

4.6        die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters,

4.7        den Haushalts- und Stellenplan,

4.8        die Tagungen des Präsidiums,

4.9            öffentlichkeitswirksame Aktivitäten.

 

 

§ 17          Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus

1.1        dem Präsidenten,

1.2        den fünf Vizepräsidenten.

 

2.         Von den Vizepräsidenten ist je einer aus der "Sparte Berufsfeuerwehr" und der "Sparte Werkfeuerwehr" zu stellen, die auch das Vorschlagsrecht haben.

 

3.         Der Präsident benennt einen der Vizepräsidenten zu seinem ständigen Vertreter.

 

4.         Der Präsident und die fünf Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsi­dent, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, und ein Vizepräsident vertreten den Verband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 

5.         Der Präsident und die fünf Vizepräsidenten werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

6.         Für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes ist eine Nachwahl spätestens in der nächsten Delegiertenversammlung vorzunehmen. Die Nachwahl gilt für die volle Wahlzeit.


7.         Der Vorstand ist durch den Präsidenten bei Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Geschäfts­jahr, mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes und unter möglichst gleichzeitiger Zusendung der Unterlagen einzuberufen.

 

8.         Der Präsident kann eine außerordentliche Tagung des Vorstandes einberufen. Hierzu ist er ver­pflichtet, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Vizepräsidenten schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

 

 

§ 18          Aufgaben des Vorstandes

 

1.         Der Vorstand

1.1        führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht dem Präsidenten übertragen sind und satzungs­mäßig nicht zu den Aufgaben anderer Organe gehören,

1.2        führt die Beschlüsse der Organe aus,

1.3        stellt ein und entläßt die hauptamtlichen Kräfte des Verbandes,

1.4        erläßt die Dienstordnung für die Bundesgeschäftsstelle,

1.5        gibt sich eine Zuständigkeits- und Kompetenzordnung

1.6        ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Orga­nen zugewiesen sind, zu entscheiden und hat diese Entscheidung dem zuständigen Organ auf der nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen.

 

2.         Der Präsident

2.1        leitet und repräsentiert den Deutschen Feuerwehrverband, soweit nach dieser Satzung nicht andere Zuständigkeiten bestimmt sind,

2.2        ist Vorgesetzter aller hauptamtlichen Kräfte des Verbandes,

2.3        beruft im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ Funktionsträger,

2.4        hat das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten,

2.5        kann an allen Tagungen des Verbandes teilnehmen,

2.6        verleiht verdienten Männern und Frauen das "Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz" und die Ver­bandsauszeichnungen.

 

3.         Die Vizepräsidenten

3.1        üben die ihnen nach der Zuständigkeits- und Kompetenzordnung (§ 18 Abs. 1.5) übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich aus,

3.2        können an allen Tagungen des Verbandes teilnehmen.

 

 

§ 19          Beirat

 

1.         Der Beirat berät den Deutschen Feuerwehrverband in allen Aufgaben nach seiner Satzung.

 

2.         In den Beirat werden Persönlichkeiten berufen, die durch Kenntnisse und Erfahrungen in beson­derer Weise geeignet und gewillt sind, an dieser Aufgabe mitzuwirken.

 

 

§ 20          Geschäftsführung

 

1.         Die Bundesgeschäftsstelle hat ihre Aufgaben gemäß der Dienstordnung nach § 18 Abs. 1.4 zu erledigen.

 

2.         Die Kassenführung richtet sich nach der Kassenordnung gemäß § 14 Abs. 1.6.

 

3.         Der Bundesgeschäftsführer leitet die Bundesgeschäftsstelle; er ist unmittelbarer Vorgesetzter der hauptamtlichen Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle.

 

4.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 21          Abstimmungen, Wahlen, Niederschriften

 

1.            Beschlußfähigkeit

1.1        Die Organe sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.

1.2        Ist ein Organ nicht beschlußfähig, so ist eine neue Tagung mit gleicher Tagesordnung binnen sechs Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmberech­tig­ten beschlußfähig ist.

1.3        Eine abweichende Regelung besteht für die Verbandsauflösung gem. § 22.

 

2.            Abstimmungen

2.1            Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefaßt, soweit nicht andere Stimmenverhältnisse vorgeschrieben sind.

2.2            Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2.3        Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

2.4            Stimmenhäufung ist unzulässig.

 

3.         Wahlen

3.1        Die Wahl des Präsidenten und der fünf Vizepräsidenten erfolgt einzeln und schriftlich.

3.2        Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt.

3.3        Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, so hat ein weiterer Wahlgang zu erfolgen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stich­wahl zwischen diesen Kandidaten erforderlich.

 

4.            Verfahren

4.1        Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens zehn Wochen vor dem Versammlungstag der Delegiertenversammlung schriftlich mit Begründung an den Präsidenten gestellt werden. Diese begründeten Anträge müssen mit der Einladung bekanntgegeben werden.

4.2            Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stim­men.

 

5.            Angelegenheiten, die nur eine Gruppe der Mitglieder gem. § 6 Abs. 1.2 und Abs. 1.3 betreffen, können nicht gegen das Votum der anwesenden Vertreter dieser Gruppe entschieden werden.

 

6.            Niederschriften

6.1        Von den Tagungen der Organe sind Ergebnisniederschriften anzufertigen.

6.2        Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des jeweiligen Organs möglichst binnen einer Frist von vier Wochen zuzusenden.

6.3        Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn Einwendungen nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zusendung geltend gemacht werden. Die Einwendungen sind auf der näch­sten Tagung des Organs zu behandeln.

6.4        Die Niederschriften sind nur für den verbandsinternen Gebrauch bestimmt.

 

 

§ 22          Auflösung des Verbandes

 

1.         Der Deutsche Feuerwehrverband löst sich auf, wenn in einer hierzu einberufenen Delegierten­versammlung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenver­sammlung anwesend sind und der Beschluß der Auflösung mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt wird.

 

2.         Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist eine neue Delegiertenversammlung einzube­rufen, in der der Beschluß der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen gefaßt wird.


3.         Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten bleibende Vermögen auf

3.1        den anstelle des aufgelösten Verbandes gegründeten neuen gemeinnützigen Bundesverband der Feuerwehren,

3.2            anderenfalls auf die zu diesem Zeitpunkt dem Verband angehörenden und als gemeinnützig anerkannten Landesfeuerwehrverbände (gem. § 6 Abs. 1.1)

            aufgeteilt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilli­gung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 23          Schlußbestimmungen

 

1.         Dem Verbandsausschuß wird das Recht übertragen, etwaige formale Satzungsänderungen, die das Vereinsgericht bei Eintragungen oder das zuständige Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen sollten, vorzunehmen. Vorgenannte Satzungsänderungen sind in der folgenden Delegiertenversammlung bekanntzugeben.

 

2.         Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zum Ablauf der sich aus dem bisherigen Satzungs­recht ergebenden Amtszeit im Amt.

 

 

 

 

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Diese Satzung wurde beim Registergericht Bonn ins Vereinsregister Nr. 3.006 am 3. Februar 1994 eingetragen.